AußStrG: § 45, § 132
ABGB: § 167 Abs 3
Auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insb in pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren) können nicht vertretungsbefugte nahe Angehörige des Minderjährigen oder schutzberechtigten Erwachsenen ein Rechtsmittel erheben, wenn das Wohl des Schutzberechtigten anders nicht gewahrt werden kann. Diese Rechtsmittellegitimation steht grundsätzlich nur dem nähesten Angehörigen zu (hier: Adoptivvater, der zwar bezüglich Pflege und Erziehung, nicht jedoch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten obsorgeberechtigt ist). Dass dieser Angehörige einschreiten hätte können, schließt die Rechtsmittellegitimation eines entfernteren Angehörigen (hier: Tante) aus, auch wenn er kein Rechtsmittel erhebt.