ABGB: § 258 Abs 4, § 1096 Abs 1
Wenn für ein Rechtsgeschäft eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, befindet es sich bis zur Entscheidung in einem Schwebezustand, während dessen beide Parteien daran gebunden sind. Der gesetzliche Vertreter der schutzbedürftigen Partei ist nach Treu und Glauben verpflichtet, eine Entscheidung des Gerichts zu erwirken und dadurch den Schwebezustand zu beenden.