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Fristenhemmung im Winter

GesetzgebungMag. Wolfgang KolmaschZak 2019/669Zak 2019, 372 Heft 19 v. 5.11.2019

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Winter 2019/2020 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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