Erkenntnisse der Psychiatrie zeigen, dass bei demenziellen Abbauprozessen und altersparanoider Symptomatik luzide Intervalle bei der Testamentserrichtung nicht ernsthaft als Möglichkeit in Betracht zu ziehen sind. Bei strukturellen Hirnveränderungen, bei denen idR keine schnelle Änderung der Hirnfunktionsstörungen auftritt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Symptom, das vor einem strittigen Termin (zB Testamentserrichtung) und ebenfalls nach diesem Termin anhand konkreter Anhaltspunkte nachweisbar ist, auch an dem Termin vorlag. Steht Testierunfähigkeit grundsätzlich fest, ist die Annahme eines lucidum intervallum in aller Regel medizinisch nicht haltbar. Bei wahnhaften Störungen ist genau abzugrenzen, ob die paranoide Störung einen inhaltlichen Bezug zum strittigen Rechtsgeschäft hat. Für das Vorliegen der subjektiven Gewissheit und der Unkorrigierbarkeit der Vorstellung bei Wahn ist eine Überzeugungsbildung erforderlich, die logischer Argumentation nicht zugänglich ist.