Wenn die Wendung "Es bleibt kein Stein auf dem anderen" auf Änderungen im ABGB zutrifft, so auf die Reform des Rechts der Handlungsfähigkeit durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG, BGBl I 2017/59). Mögen die erstmalige Legaldefinition der Handlungsfähigkeit in § 24 ABGB oder das Weiterbestehen der (Rechts-)Geschäftsfähigkeit trotz wirksamer Vertretung in § 242 Abs 2 ABGB spektakulärer sein (und deshalb besondere Aufmerksamkeit genießen) - für die Alltagspraxis noch größere Bedeutung hat mE die Neuregelung der "Alltagsgeschäfte" in § 242 Abs 3 ABGB. In Verbindung mit § 258 Abs 2 ABGB, der es den Erwachsenenvertretern zur Pflicht macht, der vertretenen Person Barmittel (soweit vorhanden) zur (freien) Verfügung zu stellen, sollte und müsste diese Reform auf das tägliche Leben der vertretenen Personen (und weil § 258 Abs 2 ABGB ganz allgemein gilt, auch auf das aller anderen in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigten Personen) - wie auch auf den Rechtsverkehr - besonders positive Auswirkungen haben. Mit Einzelheiten zu diesen Regelungen beschäftigt sich der vorliegende Beitrag.