In der Rs III ZR 42/19 gelangte der dt BGH zum Schluss, dass ein Vertragspartner aus dem Titel des Schadenersatzes die Prozesskosten ersetzt verlangen kann, wenn er trotz Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist. Der zwischen zwei Telekommunikationsunternehmen geschlossene Vertrag sah einen ausschließlichen Gerichtsstand in Bonn vor. Dennoch klagte der eine Vertragspartner den anderen in den USA. Das amerikanische Gericht wies die Klage in Hinblick auf die Gerichtsstandsvereinbarung wegen fehlender Zuständigkeit ab. Prozesskostenersatz, der in den USA grundsätzlich nicht stattfindet, erhielt der obsiegende Vertragspartner nicht. Im vorliegenden deutschen Verfahren forderte er deshalb Schadenersatz für die in den USA angefallenen Prozesskosten. Der BGH bejahte den Ersatzanspruch grundsätzlich. Im fortgesetzten Verfahren muss noch die Erforderlichkeit der aufgewendeten Prozesskosten geprüft werden.