ABGB: § 177, § 180
Die Obsorge beider Eltern setzt ein Mindestmaß an Kommunikation der Elternteile und an Kontakten mit dem Kind voraus. In Hinblick auf elektronische Kommunikationsmedien kann diese Voraussetzung auch dann vorliegen, wenn die Wohnsitze der Eltern in verschiedenen Staaten liegen bzw weit voneinander entfernt sind (hier: Österreich und Norwegen).