Der Beitrag widmet sich der Verjährung von Schadenersatzansprüchen, die aus Jugendstraftaten herrühren. Begeht ein Jugendlicher die strafbare Handlung vorsätzlich und ist diese mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, erlischt das Klagerecht des (bzw der) Geschädigten gem § 1489 S 2 Fall 2 ABGB erst nach 30 Jahren. Dabei zeigt sich, dass die gewichtigeren Argumente dafür sprechen, bei der Frage nach der Anwendung dieser Norm auf den Strafsatz der Jugendstraftat abzustellen und die Reduktion des Strafrahmens gem § 5 Z 4 JGG außer Betracht zu lassen.