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Keine einheitlichen Kollisionsnormen für Drittwirkung einer Zession

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/627Zak 2019, 343 Heft 18 v. 22.10.2019

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-548/18 , BNP Paribas/TeamBank existieren keine einheitlichen Kollisionsnormen für die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung. Art 14 Rom I-VO, der das auf die Zession anwendbare Recht bestimmt, enthalte zu dieser Frage keine Regelung. Im Ausgangsfall, der eine Mehrfachzession betrifft, ist fraglich, ob die erste Zession dem Zweitzessionar entgegengehalten werden kann, obwohl sie dem Drittschuldner nicht angezeigt worden ist.

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