Nach 17 Ob 12/19t kann das Urteil über eine Insolvenzanfechtungsklage nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. In dieser Rechtssache war noch die alte EuInsVO 1346/2000 anzuwenden. Der OGH wies darauf hin, dass vom Anwendungsbereich der EuVTVO gem Art 2 Abs 2 Konkurse und ähnliche Verfahren ausgenommen sind. Unter diese Ausnahme würde auch die Insolvenzanfechtung fallen. Die Öffnungsklausel des Art 25 EuInsVO alt ermögliche zwar die Vollstreckung der Entscheidung im Anfechtungsprozess nach der EuGVVO. Dass auch die EuVTVO anwendbar ist, sei daraus aber nicht ableitbar.