Anders als in Österreich sind in der Tschechischen Republik nicht nur Notare, sondern auch Rechtsanwälte befugt, die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden zu beglaubigen. Der Staatsvertrag BGBl 1962/309 sieht lediglich die gegenseitige Anerkennung von notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vor. Die Nichtanerkennung der Beglaubigung durch einen tschechischen Rechtsanwalt in einem österreichischen Grundbuchverfahren verstößt nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-342/15 , Piringer = Zak 2017/158, 95 nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) oder die Rechtsanwälte-Dienstleistungs-RL 77/249/EWG . In der Firmenbuchsache 6 Ob 92/19a gelangte der OGH vor Kurzem zum Schluss, dass diese Vorabentscheidung auf das Firmenbuch übertragbar ist. Ein österreichischer Rechtsanwalt, der auch als niedergelassener europäischer Anwalt in der Tschechischen Republik tätig ist, hatte eine Unterschrift auf einem Firmenbuchdokument in Österreich beglaubigt und die Beglaubigung von der Tschechischen Rechtsanwaltskammer bestätigen lassen. In der Folge legte er das beglaubigte Dokument in einem österreichischen Firmenbuchverfahren, das keinerlei Auslandsbezug hat, als Eintragungsgrundlage vor. Wie die Vorinstanzen sah der OGH das Beglaubigungserfordernis des § 11 Abs 1 UGB nicht als erfüllt an.