EO: § 382 Abs 1 Z 8 lit c
EheG: § 85
Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c Fall 2 EO wird nicht ein bestimmtes vom Aufteilungsverfahren betroffenes Vermögensobjekt, sondern die Durchsetzung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs im Fall seiner Gefährdung gesichert. Mit dem emotionalen Bezug zu in die Aufteilungsmasse fallenden Sachen lässt sich der Provisorialantrag nicht begründen.