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Justiz-Auktion - Mobiltelefon mit Aktivierungssperre

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/589Zak 2019, 323 Heft 17 v. 8.10.2019

Wer im Rahmen einer Justiz-Auktion ein Mobiltelefon erworben hat, obwohl in den Versteigerungsbedingungen auf die vom Voreigentümer gesetzte Aktivierungssperre im Betriebssystem hingewiesen worden ist, kann nach Ansicht des LGZ Wien (64 R 13/19p) vom Hersteller nicht gestützt auf sein Eigentumsrecht die Entfernung der Sperre verlangen. Durch den Zuschlag erwerbe der Ersteher das Eigentum lediglich in dem Zustand bzw Umfang, der im Versteigerungsedikt beschrieben ist, hier also mit Sperre. Die Aktivierungssperre, die nur vom Hersteller oder dem Benützer, der sie veranlasst hat, entfernt werden kann, hat den Zweck, einen unbefugten Zugriff bspw im Fall eines Diebstahls zu verhindern.

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