WEG: § 18
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1313a, § 1315
Da die Liegenschaftsverwaltung keine ausreichende Sonderbeziehung begründet, haftet die Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern lediglich deliktisch für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die sie im Rahmen der Verwaltung treffen (hier: Winterdienst). Für ein Fehlverhalten des als Gehilfen eingesetzten Hausbesorgers muss die Eigentümergemeinschaft daher nicht nach § 1313a ABGB, sondern grundsätzlich nur im Rahmen der Besorgungsgehilfenhaftung nach § 1315 ABGB einstehen.