WEG: § 9, § 52 Abs 1 Z 1, § 52 Abs 3
In einem Verfahren auf Neufestsetzung der Nutzwerte haben sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer Parteistellung.
Maßgeblich für die Parteistellung ist der Grundbuchstand während des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Fall eines Eigentumsübergangs in diesem Zeitraum scheidet der bisherige Wohnungseigentümer aus dem Verfahren aus und tritt sein Rechtsnachfolger in dieses ein. Ein erst nach Beschlussfassung erster Instanz erfolgter Eigentumsübergang ist unbeachtlich.