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Fluggastrechte-Verordnung und Ordination durch den OGH

ThemaMag. Werner Jarec, LL.M.Zak 2019/559Zak 2019, 308 Heft 16 v. 24.9.2019

Passagiere, die Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 gegen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU einklagen wollen, haben die Schwierigkeit, dass Art 17 Abs 3 EuGVVO11Ebenso Art 13 Abs 3 EuGVÜ/LGVÜ 1988 und Art 15 Abs 3 EuGVVO 2000/LGVÜ 2007. Beförderungsverträge (außer Pauschalreisen) aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist daher auf das nationale Zuständigkeitsrecht zurückzugreifen. Sind Wahlgerichtsstände nicht gegeben, steht Passagieren mit Wohnsitz im Inland nur mehr der Ordinationsantrag an den OGH nach § 28 JN zur Verfügung.

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