Die Rsp qualifiziert Mobiltelefonverträge als Mischverträge sui generis mit dienst- und mietvertraglichen Elementen (zB 6 Ob 90/17d = Zak 2018/221, 117). Der Autor wendet sich gegen die Auffassung, die mietvertraglichen Elemente würden überwiegen, weil diese seiner Ansicht nach im Sinn der Absorptionstheorie sogar dazu führen könnten, dass Mobiltelefonverträge der Gebührenpflicht für Bestandverträge nach § 33 TP 5 GebG unterworfen werden. Aufgrund der gleichgewichtigen Elemente sei die Kombinationstheorie anzuwenden, nach der für jede Leistungspflicht die Regelungen für jenen Vertragstyp, dem die Pflicht entstammt, maßgeblich ist.