Nach der Rsp kann der Schuldner in bestimmten Situationen den Einwand des Unerschwinglichwerdens der Leistungserbringung erheben (siehe zB 7 Ob 255/06k = Zak 2007/267, 152). Der Autor analysiert die Judikatur und geht auch auf rechtsvergleichende und ökonomische Aspekte ein. Aus ökonomischer Sichtweise sollte der Schuldner bereits dann von seiner vertraglichen Verpflichtung befreit werden, wenn der damit verbundene Aufwand den Nutzen des Gläubigers übersteigt.