ABGB: § 1293, § 1295 Abs 1
Als mittelbar Geschädigter kann der Leasingnehmer vom Lieferanten des Leasingobjekts, der eine mangelhafte Sache geliefert hat, keinen Schadenersatz für Leasingraten verlangen, die aufgrund des gebrauchsbeeinträchtigenden Mangels frustriert waren. Eine Schadensverlagerung, die eine Drittschadensliquidation rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor.