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Ersatzanspruch des Verfahrenshelfers für Druckkosten

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/522Zak 2019, 283 Heft 15 v. 3.9.2019

Nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 25/19m) kann der Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers nach § 64 Abs 1 lit f ZPO auch die Kosten des Ausdrucks von elektronisch übermittelten Urkunden und Aktenstücken umfassen. Ein Betrag von 0,50 € brutto pro ausgedruckter Seite erscheine angemessen.

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