Der erfolgreiche Zug-um-Zug-Einwand des Beklagten führt nach Auffassung des OLG Wien (11 R 98/19s) nur zu einem geringfügigen Unterliegen des Klägers, wenn die Prüfung dieses Einwandes keinen Verfahrensaufwand verursacht hat. Gem § 43 Abs 2 ZPO erhalte der Kläger daher dennoch vollen Kostenersatz.