Das Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 (ZZRÄG 2019) brachte auch einige Neuerungen im Gerichtsgebührenrecht, die bereits in Kraft getreten sind (siehe Zak 2019/190, 110). Ua wurden Klarstellungen bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach § 26 GGG vorgenommen und Ausnahmen zur Vermeidung eines mehrfachen Gebührenanfalls bei Änderungen an pfandrechtsbelasteten Liegenschaften in TP 9 GGG geschaffen. Die Autorin geht ausführlich auf die gebührenrechtlichen Änderungen ein.