Lindinger (Zur Rügepflicht im PRG, VbR 2018/70, 128; dazu Zak 2018/537, 280) geht davon aus, dass ein Verstoß des Reisenden gegen seine Rügeobliegenheit nach § 11 Abs 2 PRG hinsichtlich der während der Reise auftretenden Mängel nicht mehr - wie nach früherer Rechtslage (§ 31e Abs 2 KSchG) - bloß als Mitverschulden bei Schadenersatzforderungen berücksichtigt werden kann, sondern aufgrund richtlinienkonformer Interpretation auch den gewährleistungsrechtlichen Preisminderungsanspruch reduziert. Die Autoren wenden sich gegen diese Auffassung. § 12 Abs 2 PRG sehe lediglich die Anrechnung als Mitverschulden vor. Dies sei mit der Pauschalreise-RL 2015/2302 vereinbar, weil der europäische Gesetzgeber die Regelung der Frage, welche Rechtsfolgen eine Verletzung der Rügeobliegenheit hat, bewusst den Mitgliedstaaten überlassen habe.