JN: § 28 Abs 1 Z 2
Fluggastrechte-VO: Art 7
Für eine Klage, mit der Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 gegen ein ägyptisches Flugunternehmen geltend gemacht werden, kann gem § 28 Abs 1 Z 2 JN (Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland) durch den OGH ein zuständiges Gericht in Österreich bestimmt werden, wenn der Kläger die Vollstreckung in Österreich anstrebt und ein ausreichender Inlandsbezug besteht. Dieser Inlandsbezug wird durch den österreichischen Sitz des Klägers (hier: Zessionar) begründet.