EheG: § 83 Abs 1
Der Vorteil, den ein Ehegatte durch die Alleinnutzung der im Miteigentum stehenden Ehewohnung seit der Trennung hat, wird bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht generell durch die Anrechnung des fiktiven Mietzinses berücksichtigt. Auf diesen Gebrauchsvorteil kann aber im Rahmen der Billigkeit Bedacht genommen werden.