ABGB: § 231
AußStrG: § 42
Die Neufestsetzung des titulierten Unterhalts setzt eine Umstandsänderung voraus. Ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist auch im Fall einer anerkannten ausländischen Entscheidung im Vergleich zur Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (und nicht im Anerkennungszeitpunkt) zu beurteilen. Die Anerkennung ist selbst keine Unterhaltsfestsetzung.