Vor dem Hintergrund einer Änderung der Geschäftsverteilung des Handelsgerichts Wien im Jahr 2018, die Anreize zur Verfahrensverbindung schaffen sollte, befasst sich der Beitrag mit praktischen Fragen der Verbindung von Verfahren, insb von welchem zu welchem Verfahren verbunden wird und inwieweit in diesem Zusammenhang eine Wahlmöglichkeit für den jeweiligen Richter besteht sowie, ob die Verbindung von der Zustimmung der Parteien abhängt.