ABGB: § 874
JN: § 51 Abs 1 Z 1
Der deliktische Schadenersatzanspruch nach § 874 ABGB gegen einen Dritten wegen listiger Erwirkung eines Vertragsabschlusses fällt nicht gem § 51 Abs 1 Z 1 JN in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, auch wenn es sich bei dem erwirkten Vertrag um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelt.