AHG: § 1
Tir JagdG: § 2 Abs 5, § 35
Bei der Tötung eines Rehs, das bei einem Autounfall verletzt worden ist, handelt der vom Jagdausübungsberechtigten herbeigerufene Jagdaufseher nicht im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben als Jagdschutzorgan, sondern in vertretungsweiser Ausübung des Jagdrechts. Für den dadurch verursachten Schaden (hier: Gehörschaden einer anderen Person durch den in unmittelbarer Nähe abgegebenen Schuss) besteht daher keine Amtshaftung.