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Keine Amtshaftung für Jagdschutzorgan bei Tötung eines verletzten Rehs

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/469Zak 2019, 258 Heft 13 v. 6.8.2019

AHG: § 1

Tir JagdG: § 2 Abs 5, § 35

Bei der Tötung eines Rehs, das bei einem Autounfall verletzt worden ist, handelt der vom Jagdausübungsberechtigten herbeigerufene Jagdaufseher nicht im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben als Jagdschutzorgan, sondern in vertretungsweiser Ausübung des Jagdrechts. Für den dadurch verursachten Schaden (hier: Gehörschaden einer anderen Person durch den in unmittelbarer Nähe abgegebenen Schuss) besteht daher keine Amtshaftung.

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