AHG: § 9 Abs 5
Organe ausländischer Rechtsträger sind von der verfahrensrechtlichen Regelung des § 9 Abs 5 AHG, die den Rechtsweg gegen das Organ für unzulässig erklärt, nicht erfasst. Eine analoge Anwendung dieser Norm auf ein ausländisches Organ scheidet zumindest dann aus, wenn das anwendbare Recht lediglich die Eigenhaftung des Organs, nicht aber die Prozessführung ausschließt.