WEG: § 16 Abs 2
Die Kurzzeitvermietung eines Wohnungseigentumsobjekts mit Wohnungswidmung zu Tourismuszwecken ist eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung.
Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer durch die touristische Vermietung (wie Lärm, Müll, Beschädigungen, Verstellung der Flucht- und Zugangswege durch Skiausrüstung usw) stehen der Genehmigung der Widmungsänderung entgegen, auch wenn bereits etliche Wohnungen des Hauses für Kurzzeitvermietungen genutzt werden und auch private Gäste von Wohnungseigentümern als Verursacher in Frage kommen.