ABGB: § 875
Nur wer mit der Verhandlungsführung für einen Vertragspartner betraut ist, ist diesem als Verhandlungsgehilfe irrtumsrechtlich zurechenbar. Ein bloßer Bote ist kein Verhandlungsgehilfe, sondern Dritter iSd § 875 ABGB.
OGH 26. 3. 2019, 4 Ob 41/19m