Nach Ansicht der Autoren fallen digitale Inhalte des Verstorbenen unabhängig davon in die Verlassenschaft, ob sie einen wirtschaftlichen Vermögenswert haben und ob sie auf physischen Datenträgern des Verstorbenen oder bei Dritten, etwa auf Internet-Plattformen, gespeichert sind. Im letzten Fall gehe das Schuldverhältnis des Verstorbenen mit dem Dritten auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, weshalb diesen der Zugang zu den gespeicherten Daten ermöglicht werden müsse (siehe auch dt BGH III ZR 183/17 = Zak 2018/418, 223). Nur höchstpersönliche Inhalte seien nicht vererblich. Wenn über die Nutzungsbedingungen von Plattformbetreibern wirksame Beschränkungen für die Nutzung nach dem Tod vereinbart wurden, seien auch die Erben als Gesamtrechtsnachfolger daran gebunden. Der Datenschutz und der postmortale Schutz des Persönlichkeitsrechts könnten dem Zugriff durch die Erben nicht entgegengehalten werden.