EO: § 39 Abs 1, § 67, § 70 Abs 2, § 331
Ein ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangener Beschluss auf Einstellung der Exekution führt nicht sofort, sondern erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft zum Erlöschen seines exekutiven Pfandrechts.