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Exekutives Pfandrecht erlischt erst mit formeller Rechtskraft der Exekutionseinstellung

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/437Zak 2019, 239 Heft 12 v. 23.7.2019

EO: § 39 Abs 1, § 67, § 70 Abs 2, § 331

Ein ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangener Beschluss auf Einstellung der Exekution führt nicht sofort, sondern erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft zum Erlöschen seines exekutiven Pfandrechts.

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