ABGB: § 257, § 258
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter kann nur dann über die Änderung des Wohnorts entscheiden, wenn der Betroffene diesbezüglich nicht selbst entscheidungsfähig ist und diese Angelegenheit in seinen Wirkungsbereich fällt. Eine dauerhafte Änderung des Wohnorts bedarf gem