Nach Ansicht des EuGH (C-722/17 , Reitbauer ua/Casamassima) besteht für eine Widerspruchsklage iSd § 231 EO gegen die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, mit der das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und die Unwirksamkeit eines Pfandrechts geltend gemacht werden, keine ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art 24 Nr 1 EuGVVO 2012 (Belegenheitsstaat) oder Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012 (Vollstreckungsstaat). Die Entscheidung erging zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BG Villach.