Im Vorabentscheidungsverfahren C-163/18 , Aegean Airlines legte der EuGH Art 8 Abs 2 Fluggastrechte-VO 261/2004 dahin aus, dass der Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, der dem Fluggast nach der VO im Fall der Annullierung oder Nichtbeförderung gegen das Flugunternehmen zustehen kann, bei einer Pauschalreise durch den Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter verdrängt wird. Dass die Inanspruchnahme des Reiseveranstalters wegen Insolvenz und fehlender Insolvenzsicherung aussichtslos ist, könne daran nichts ändern.