Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-502/18 , České aerolinie ist eine mehrgliedrige Flugreise mit Umsteigen, die Gegenstand einer einzigen Buchung ist, bei der Prüfung des Anwendungsbereichs und der Haftungsvoraussetzungen der Fluggastrechte-VO 261/2004 als Einheit zu behandeln (siehe auch EuGH C-537/17 , Wegener/Royal Air Maroc = Zak 2018/349, 183). Für die Anwendung der VO auf die gesamte Flugreise reiche es daher aus, dass der erste Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten wird (hier: Flug von Prag nach Bangkok über Abu Dhabi). Außerdem gelangte der EuGH zum Schluss, dass jenes EU-Flugunternehmen, bei dem die Flugreise als Einheit gebucht wurde und das den ersten Teilflug selbst durchgeführt hat, auch dann als ausführendes Flugunternehmen die Ausgleichszahlung zu leisten hat, wenn die Verspätung bei der Ankunft am Endziel erst auf dem zweiten Teilflug mit Abflug- und Ankunftsort außerhalb der EU aufgetreten ist, der im Rahmen von Code-Sharing von einer Drittstaats-Fluglinie durchgeführt wurde.