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Akteneinsicht eines Nachlassschuldners im Verlassenschaftsverfahren?

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/398Zak 2019, 215 Heft 11 v. 10.7.2019

AußStrG: § 22, § 143

ZPO: § 219 Abs 2

Gem § 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG setzt die Akteneinsicht eines Dritten im Verlassenschaftsverfahren neben dem positiven Ausgang einer Interessenabwägung bzw Prüfung entgegenstehender Interessen entweder die Zustimmung der Parteien oder die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses voraus.

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