AußStrG: § 22, § 143
ZPO: § 219 Abs 2
Gem § 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG setzt die Akteneinsicht eines Dritten im Verlassenschaftsverfahren neben dem positiven Ausgang einer Interessenabwägung bzw Prüfung entgegenstehender Interessen entweder die Zustimmung der Parteien oder die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses voraus.