ABGB: § 273
Die Eignung einer Person als gerichtliche Erwachsenenvertreterin wird bereits durch die Möglichkeit einer Interessenkollision zwischen ihr und dem Betroffenen ausgeschlossen, deren Eintritt nicht ganz unwahrscheinlich ist.
ABGB: § 273
Die Eignung einer Person als gerichtliche Erwachsenenvertreterin wird bereits durch die Möglichkeit einer Interessenkollision zwischen ihr und dem Betroffenen ausgeschlossen, deren Eintritt nicht ganz unwahrscheinlich ist.