Während § 4 GOG Angehörige rechtsvertretender Berufe von den Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden ausnimmt, ist in § 15a SPG in Bezug auf die Sicherheitskontrollen in Amtsgebäuden des Innenministeriums und nachgeordneter Dienststellen keine Ausnahme für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vorgesehen. Auch eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 4 GOG hat der VwGH vor Kurzem abgelehnt (Ro 2018/01/0012).