Der Artikel befasst sich mit den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU auf das internationale Zivil- und Zivilprozessrecht. Ua weisen die Autorinnen darauf hin, dass die Regelungen der Rom I- und Rom II-Verordnungen über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht nach dem Brexit in das nationale Recht des Vereinigten Königreichs übernommen werden. Die EuGVVO 2012 sei dort hingegen sofort (Hard Brexit) oder nach einer Übergangsfrist (Austrittsvertrag) nicht mehr anwendbar. Dies führt nach Ansicht der Autorinnen zu einem Wiederaufleben des EuGVÜ. Die Gerichte des Vereinigten Königreichs hätten die internationale Zuständigkeit dann nach diesem Übereinkommen zu prüfen. Gleiches gelte für die Gerichte jener 14 EU-Mitgliedstaaten, die Parteien des EuGVÜ sind (ua Österreich), im Verhältnis zum Vereinigten Königreich. Alternativ erwäge das Vereinigte Königreich den Beitritt zum LGVÜ.