ForstG: § 176 Abs 4 S 2
Wenn ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht wird, haftet der Waldeigentümer gem § 176 Abs 4 S 2 ForstG keinesfalls strenger als der Wegehalter.
Für den Schaden, der an einem Fahrzeug während der Fahrt auf einer neben dem Wald verlaufenden Straße durch einen umstürzenden Baum verursacht wurde, kann der Waldeigentümer daher nur bei Vorliegen eines groben Verschuldens ersatzpflichtig sein.