ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 9 Abs 1, § 11 Abs 1
Ein starkes Ausschwenken eines Radfahrers innerhalb seines Fahrstreifens (hier: um 1,4 m nach links) ist wie ein Fahrstreifenwechsel zu behandeln. Der Radfahrer hat sich deshalb iSd § 11 Abs 1 StVO zuvor davon zu überzeugen, dass das Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.