Vor dem Hintergrund uneinheitlicher Judikatur befasste sich der OGH in der Rs 6 Ob 216/18k mit der Dauer der Verjährungsfrist bei Gewinnverteilungsansprüchen von GmbH-Gesellschaftern. Der 6. Senat schloss sich der jüngeren Rsp an, die danach differenziert, ob die Leistung von einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss abhängig ist oder unabhängig von einem solchen Beschluss jährlich fällig wird, sofern ein Gewinn vorhanden ist. Im ersten Fall betrage die Verjährungsfrist gem § 1478 ABGB 30 Jahre, im zweiten Fall gem § 1480 ABGB drei Jahre.