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Innerhofer ua, Drohnenüberflüge: Zivilrechtliche Abwehransprüche, ecolex 2018, 401.

LiteraturübersichtSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/341Zak 2018, 180 Heft 9 v. 6.6.2018

Die Autoren vertreten die Auffassung, dass das Überfliegen eines fremden Grundstücks mit einer Drohne durch die Legalservitut der Freiheit des Luftraums (§ 2 LFG) gedeckt ist, sofern dabei keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Anderes gelte für "Spielzeugdrohnen" iSd § 24d LFG (unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie bis 79 Joule, die nicht höher als 30 m über Grund betrieben werden). Da diese vom Anwendungsbereich des LFG und damit auch von der Legalservitut ausgenommen seien, könnte eine Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklage des Grundeigentümers schon wegen des Überfliegens erfolgreich sein. Allgemein denkbar sei ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in die Privatsphäre nach § 16 ABGB in Hinblick auf Foto- oder Videoaufnahmen durch die - üblicherweise mit Kameras ausgestatteten - Drohnen. Da dafür nach der Rsp der objektive Eindruck des Beobachtetwerdens ausreicht, komme es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Kamera vorhanden und in Betrieb ist. Allerdings müssten die Überflüge eine gewisse Intensität erreichen. Ein einmaliger Überflug greife noch nicht in die Privatsphäre ein.

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