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Kooperationsfähigkeit als Voraussetzung für die Obsorge beider Elternteile

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/280Zak 2018, 152 Heft 8 v. 21.5.2018

ABGB: § 180

AußStrG: § 107 Abs 3

Die Obsorge beider Elternteile ist der Regelfall. Voraussetzung ist ua ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Da es nicht auf die Form, sondern auf die Zweckmäßigkeit ankommt, kann die Kommunikation auch über E-Mail oder SMS erfolgen.

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