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Eintragungsgebühr bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/272Zak 2018, 143 Heft 8 v. 21.5.2018

Wenn die Mietwohnung gem §§ 15b oder 15c WGG nachträglich in das Wohnungseigentum des Mieters übertragen wird, ist die Gebühr für die Grundbucheintragung nach Ansicht des VwGH (Ra 2018/16/0012) nicht anhand des Kaufpreises, sondern des höheren Verkehrswerts zu bemessen. Da der bezahlte Preis durch die Regelungen des WGG und die bisherige Stellung des Käufers als Mieter determiniert sei, würden außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 GGG vorliegen, die eine Heranziehung der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage ausschließen. Maßgeblich sei daher jener Preis, der für die Wohnung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielbar wäre.

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