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Feststellung der Haftung für künftige Schäden

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/254Zak 2018, 136 Heft 7 v. 2.5.2018

ZPO: § 228

ABGB: § 1295 Abs 1

Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden fehlt nur dann, wenn festgestellt ist, dass weitere Schäden auszuschließen sind. Beweismaß für diese Feststellung ist nach stRsp die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.

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